Führerscheinklassen

Die Führerscheinklassen

Klasse Erläuterung Mindestalter Vorbesitz einer anderen Klasse
erforderlich
Gilt auch für Klasse
A


Krafträder mit oder ohne Beiwagen 18 bzw. 25 Jahre * nein A1, M
A1


Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 0,125 l und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW. Für 16- und 17jährige Fahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschw. von nicht mehr als 80 km/h. 16 Jahre nein M
B


Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern)
18 Jahre
ab 17 Jahren möglich
* s.u. begleitetes Fahren
nein L, M
C


Kraftfahrzeuge - ausgenommen
jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg
(auch mit Anhänger)
18 Jahre Klasse B C1, B, L, M
C1


Kraftfahrzeuge - ausgenommen
jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,
aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhängern)
18 Jahre Klasse B L, M
D


Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger)
21 Jahre Klasse B D1
D1


Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber
nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhängern)
21 Jahre
Klasse B B, L, M
 BE, CE, C1E, DE, D1E


Kraftfahrzeuge der Klassen B,
C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg. (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine") Bei
den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger
außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
     
L

 

Zugmaschinen mit einer
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
16 Jahre nein -
M Kleinkrafträder und Fahrräder
mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 0,05 l
16 Jahre nein -
T Zugmaschinen mit einer
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
16 Jahre nein M, L
Mofa Einspurige, einsitzige
Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h
15 Jahre nein -
Krankenfahrstühle Nach der Bauart zum Gebrauch
durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem
Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 10
- 25km/h
15 Jahre nein -

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich.
Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3 500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

* 18 Jahre bei stufenweisem Zugang, 25 Jahre beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein

* Durch das begleitete Fahren ab 17 Jahren, kann das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt werden. Der Führer des Fahrzeuges muss dann bis zum 18 Geburtstag von einer zuvor namentlich benannten Person begleitet werden. An die Begleitperson sind folgende Voraussetzungen gestellt:

- Vollendung des 30. Lebensjahres
-mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw), darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein und
- muss die "0,5-Promille-Grenze" und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.

Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat eine Informationsbroschüre über das "Begleitete Fahren ab 17" herausgegeben. Darin werden alle häufig gestellten Fragen beantwortet.

Hier ist es als PDF-Dokument erhältlich: Bitte hier klicken